Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können, aber in Ihrem Amt mindestens die Hälfte Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten können, kommt begrenzte Dienstfähigkeit infrage. Ihr Dienstherr setzt Ihre Arbeitszeit entsprechend herab.
Die Regeln unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Die Vorschriften Ihres Dienstherrn regeln Ihre Besoldung und Zuschläge. Auch spätere Versorgungsansprüche richten sich danach. Ohne diese Angaben lässt sich die finanzielle Folge nicht pauschal berechnen.
Was die 50-Prozent-Grenze bedeutet
Für Landesbeamtinnen und -beamte regelt § 27 des Beamtenstatusgesetzes die begrenzte Dienstfähigkeit. Für Bundesbeamtinnen und -beamte enthält § 45 des Bundesbeamtengesetzes die entsprechende Regelung. In beiden Fällen zählt, ob Sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dienstfähig sind.
Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie arbeiten können. Eine pauschale Bewertung Ihrer „Leistung“ mit 50 Prozent gibt es nicht. Außerdem muss es um die Dienstpflichten in Ihrem übertragenen Amt gehen. Können Sie diese Aufgaben noch mindestens im erforderlichen zeitlichen Umfang erfüllen, soll der Dienstherr von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit absehen und Ihre Arbeitszeit herabsetzen.
Begrenzte Dienstfähigkeit wird wegen gesundheitlich eingeschränkter Dienstfähigkeit festgestellt und unterscheidet sich damit von freiwilliger Teilzeit. Mit Ihrer Zustimmung können Sie nach § 27 Beamtenstatusgesetz auch in einem anderen Amt arbeiten. Liegt Ihre Leistungsfähigkeit unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, greift diese Regelung nicht. Dann sind die Vorschriften zur Dienstunfähigkeit und zu einer möglichen anderweitigen Verwendung gesondert zu prüfen.
Bund und Länder unterscheiden
Bund und Länder folgen ähnlichen Grundregeln, unterscheiden sich aber bei Verfahren und finanziellen Folgen. Für Landesbeamtinnen und -beamte ist das Beamtenstatusgesetz die zentrale statusrechtliche Grundlage. Das jeweilige Landesrecht enthält weitere Einzelheiten, etwa dazu, wie Besoldung und Zuschläge geregelt sind und wie Interessenvertretungen beteiligt werden.
Für Bundesbeamtinnen und -beamte gelten das Bundesbeamtengesetz und die dazugehörigen Bundesregelungen. Ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 2021 erläutert das Bundesverfahren. Seine Fristen und Verfahrenshinweise gelten nicht automatisch für alle Länder.
Prüfen Sie deshalb bei jedem Schreiben, welche Rechtsgrundlage und welche Behörde für Sie zuständig sind. Eine Regel oder Beispielrechnung aus Nordrhein-Westfalen lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres auf Hessen oder den Bundesdienst übertragen.
So wird begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt
Der Dienstherr prüft, ob Sie gesundheitlich noch in der Lage sind, Ihre Dienstpflichten teilweise zu erfüllen. Dazu gehört eine medizinische Einschätzung, häufig durch den amtsärztlichen Dienst. Die Ärztin oder der Arzt beurteilt Ihre Gesundheit. Die zuständige Behörde entscheidet nach den beamtenrechtlichen Regeln.
Das Rundschreiben von 2021 sieht für das Bundesverfahren vor, dass die Behörde die beabsichtigte Feststellung begründet. Sie erhalten Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen. Dafür nennt es eine Monatsfrist. Nach Einwendungen schließt sich dort ein förmliches Verfahren an. Diese Frist sollten Sie nicht ungeprüft auf ein Landesverfahren übertragen: Maßgeblich sind das Schreiben und die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften.
Lesen Sie die Mitteilung genau und halten Sie die angegebene Frist fest. Wenn die medizinische Einschätzung aus Ihrer Sicht wichtige Aufgaben oder Einschränkungen nicht berücksichtigt, benennen Sie diese konkret und legen Sie vorhandene ärztliche Unterlagen geordnet vor. Im Bundesdienst ist eine Beteiligung des Personalrats auf Antrag vorgesehen. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Bundesbeamtinnen und -beamten ist außerdem die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Für den Landesdienst gelten die jeweiligen landesrechtlichen Zuständigkeiten.
BEM und Rehabilitation
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützt Beschäftigte nach längerer Krankheit dabei, Wege zurück in den Dienst zu finden oder weitere gesundheitliche Belastungen zu vermeiden. Auch Rehabilitation und Wiedereingliederung können sinnvoll sein. Sie sind jedoch nicht automatisch zwingende Voraussetzungen, bevor der Dienstherr eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen darf.
Das Rundschreiben sieht vor, Bundesbeamtinnen und -beamten ein BEM anzubieten. Sie entscheiden selbst, ob sie teilnehmen. Es ist keine zwingende Voraussetzung für ein Dienstunfähigkeitsverfahren. Diese Aussage bezieht sich auf das Bundesverfahren; die konkreten Regeln im Landesdienst sind gesondert zu prüfen.
Wenn Ihnen ein BEM angeboten wird, kann es hilfreich sein, gemeinsam mit der Personalstelle passende Aufgaben oder eine stufenweise Rückkehr zu besprechen. Trennen Sie dabei die Frage nach möglichen Unterstützungsmaßnahmen von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für begrenzte Dienstfähigkeit erfüllt sind.
Was sich bei der Besoldung ändert
Bei begrenzter Dienstfähigkeit sinken die Bezüge nicht immer im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit. Im Bundesdienst sieht das Rundschreiben von 2021 vor, dass Sie neben den entsprechend Ihrer Arbeitszeit gekürzten Bezügen einen Zuschlag erhalten. Dieser Zuschlag beträgt dort die Hälfte des Unterschieds zwischen den gekürzten und den vollen Dienstbezügen.
Die Länder haben eigene Besoldungsregelungen. Ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen betrifft Lehrkräfte mit 28 Pflichtstunden, bei denen 14 Stunden begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wurden. Für Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen ergibt die Berechnung des Verbands Bildung und Erziehung eine Auszahlung wie für 21 Stunden, während die Versorgung auf 14 Stunden bezogen wird. Diese Zahlen lassen sich nicht als allgemeine Berechnung auf alle Beamtinnen und Beamten übertragen.
Die genaue Höhe hängt außerdem von den geltenden Regeln und Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie sich von Ihrer Besoldungsstelle schriftlich erläutern, wie sich Ihre Bezüge zusammensetzen und welcher Zuschlag zugrunde gelegt wird.
Folgen für Versorgung und Nebentätigkeiten
Begrenzte Dienstfähigkeit kann sich auf spätere Versorgungsansprüche auswirken. Wie stark, hängt vom Dienstherrn, den geltenden versorgungsrechtlichen Regeln und Ihrem bisherigen Dienstverlauf ab. Eine pauschale Aussage, dass die Versorgung immer um denselben Anteil sinkt, wäre deshalb nicht verlässlich.
Bitten Sie die zuständige Stelle um eine persönliche Auskunft zu Ihrer späteren Versorgung, wenn Ihre Arbeitszeit voraussichtlich dauerhaft herabgesetzt wird. So können Sie die Folgen für Ihre spätere Versorgung besser einschätzen, bevor Sie über Einwendungen oder weitere Schritte entscheiden.
Auch eine Nebentätigkeit kann betroffen sein. Für Bundesbeamtinnen und -beamte wird bei der zeitlichen Belastung die herabgesetzte persönliche Arbeitszeit berücksichtigt. Nach dem Bundesrundschreiben gilt als Regelfall, dass eine Nebentätigkeit nicht genehmigt wird, wenn sie mehr als ein Fünftel dieser reduzierten Wochenarbeitszeit beansprucht. Ob und wie diese Vorgabe auf Sie zutrifft, richtet sich nach Ihrem Dienstherrn und den geltenden Nebentätigkeitsregeln.
Fristen und finanzielle Folgen prüfen
Klären Sie zuerst, ob Sie beim Bund oder bei einem Land beschäftigt sind und welche Behörde über Ihre Dienstfähigkeit entscheidet. Vergleichen Sie anschließend die schriftliche Mitteilung mit der medizinischen Einschätzung und achten Sie auf die Frist für Einwendungen. Fragen Sie Ihre Personalstelle nach den konkreten Auswirkungen auf Besoldung und Versorgung.
Bei offenen Fragen können Personalrat, Schwerbehindertenvertretung oder eine rechtliche Beratung unterstützen. Nehmen Sie zu einem Gespräch die relevanten Schreiben und Berechnungen mit. So lassen sich medizinische Einwände, Verfahrensfragen und finanzielle Folgen getrennt prüfen.



