Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Geld für Urlaubstage, die Sie nicht mehr nehmen können. Für eine erste Berechnung teilen Sie Ihren durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen durch die Arbeitstage in diesem Zeitraum. Multiplizieren Sie den Tageswert mit den offenen Urlaubstagen.
Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag. Die genaue Höhe hängt auch von Ihrem Arbeitsrhythmus, den Vergütungsbestandteilen und den Urlaubstagen ab, die am rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen sind.
Urlaubsabgeltung berechnen
Für die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs zählt grundsätzlich Ihr Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Formel lautet:
Urlaubsabgeltung brutto = Verdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in diesen 13 Wochen × offene Urlaubstage
Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche umfasst der Zeitraum 65 Arbeitstage: 13 Wochen × fünf Arbeitstage. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt lässt sich der Anspruch überschlägig so berechnen:
Monatsbrutto × 3 ÷ 65 × offene Urlaubstage
Diese Formel liefert nur einen Schätzwert. Das Gesetz bezieht sich auf 13 Wochen, nicht pauschal auf drei Kalendermonate. Wenn Ihr Einkommen schwankt oder Sie unregelmäßig arbeiten, verwenden Sie deshalb die tatsächlichen Werte aus diesen 13 Wochen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 bestätigt, dass für die Urlaubsabgeltung grundsätzlich die Verhältnisse in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zählen.
Beispiel mit fünf Arbeitstagen
Bei 3.000 Euro Bruttogehalt im Monat und sieben offenen Urlaubstagen ergibt die vereinfachte Rechnung:
- 3.000 Euro × 3 = 9.000 Euro
- Ein Urlaubstag entspricht 9.000 Euro ÷ 65, also rund 138,46 Euro
- 138,46 Euro × 7 = rund 969,23 Euro brutto
Der Betrag ist eine Schätzung unter der Annahme eines gleichbleibenden Gehalts und einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche. Für die genaue Berechnung zählen der tatsächliche Verdienst im maßgeblichen Zeitraum und der rechtlich noch offene Urlaubsanspruch.
Welche Vergütung zählt zur Urlaubsabgeltung?
Für die Berechnung zählt Ihr durchschnittlicher Verdienst aus der Arbeit. Dazu gehören neben dem Grundgehalt auch schwankende Zahlungen für Ihre Arbeit, zum Beispiel Provisionen. Auch dauerhafte Gehaltserhöhungen während der 13 Wochen müssen berücksichtigt werden.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz zählt zusätzliche Bezahlung für Überstunden grundsätzlich nicht zur Berechnung. Kurzarbeit darf Ihren Durchschnittsverdienst ebenfalls nicht einfach senken. Das gilt auch für Arbeitsausfälle und unverschuldete Fehlzeiten. Ob Zuschläge oder Sonderzahlungen mitzählen, hängt davon ab, wofür Sie sie bekommen und welche Regeln für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.
Für eine eigene Berechnung prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen aus den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Achten Sie auf Grundgehalt, Provisionen und regelmäßige Zuschläge. Rechnen Sie die Bezahlung für Überstunden nicht automatisch mit ein.
Teilzeit und wechselnde Arbeitszeiten
Bei Teilzeit teilen Sie den Verdienst nicht automatisch durch 65. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen Sie tatsächlich arbeiten und wie viele Urlaubstage Ihnen laut Arbeitsplan zustehen. Arbeiten Sie regelmäßig an weniger Tagen pro Woche, müssen Sie die Arbeitstage und offenen Urlaubstage an diesen Rhythmus anpassen.
Arbeiten Sie weiterhin an denselben Wochentagen, aber täglich kürzer, deckt ein Urlaubstag grundsätzlich die Arbeitszeit ab, die für diesen Tag vorgesehen ist. Der Geldwert richtet sich nach der Bezahlung für diese Arbeitszeit. Bei wechselnden Schichten oder stark schwankenden Arbeitszeiten reicht die einfache Formel mit dem Monatsgehalt oft nicht aus. Dann müssen Sie die Arbeitszeit und den Verdienst in den letzten 13 Wochen gemeinsam betrachten.
Wann entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Sie haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich endet und noch Urlaub übrig ist, den Sie deshalb nicht mehr nehmen können. Während des Arbeitsverhältnisses wird Urlaub grundsätzlich nicht ausgezahlt. Entscheidend ist, wie viele Urlaubstage am rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen sind. Der Tag, an dem Sie von der Kündigung erfahren, reicht dafür nicht aus.
Ziehen Sie die Urlaubstage ab, die Sie bereits genommen haben. Wenn Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr arbeiten müssen, zählt diese Freistellung nur dann als Urlaub, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Prüfen Sie bei älteren Urlaubstagen gesondert, ob sie tatsächlich verfallen sind. Beim gesetzlichen Urlaub kann entscheidend sein, ob Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig über die Urlaubstage und einen möglichen Verfall informiert und Ihnen ermöglicht hat, den Urlaub zu nehmen. Dass das Kalenderjahr vorbei ist, reicht allein nicht immer als Antwort.
Fristen und Unterlagen
Urlaubsabgeltung ist ein Anspruch auf Geld. In Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können Ausschlussfristen stehen. Diese Fristen verlangen, dass Sie Ihren Anspruch innerhalb einer bestimmten Zeit geltend machen. Warten Sie deshalb nicht einfach ab. Zusätzlich gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei solchen Ansprüchen beginnt sie in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Im Einzelfall können die Vertragsbedingungen und weitere Umstände entscheidend sein.
Legen Sie für die Prüfung das rechtliche Enddatum des Arbeitsverhältnisses und die Urlaubsübersicht bereit. Halten Sie außerdem Ihre Arbeitszeitregelung und die Gehaltsabrechnungen der letzten 13 Wochen bereit. Suchen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nach Ausschlussfristen. Lassen Sie die Berechnung von einer Fachperson prüfen, wenn Sie variable Vergütung bekommen oder in wechselnden Schichten arbeiten. Das gilt auch, wenn Sie über die Zahl der übrigen Urlaubstage streiten oder ältere Urlaubsansprüche haben.


