Außer Kraft getreten – Lärmschutzverordnung Hessen

Seit dem 01.01.2005 ist die Lärmschutzverordnung in Hessen außer Kraft getreten. Der Gesetzgeber des Landes ist der Auffassung , dass die Bundesgesetze zu Ordnungswidrigkeiten und Immissionsschutz den Bürger ausreichend gegen Lärm schützen.
Da es zu einigen Unterschieden zwischen dem Landes- und Bundesvorschriften kommt, sollen die wichtigsten Regeln aufgezählt werden.

Ruhezeiten

Es ist von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens verboten belästigenden Lärm zu erzeugen. An Sonntagen und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. Bis auf Ausnahmen in Notsituationen ist auch der Gebrauch von lärmerzeugenden Werkzeugen wie z. B. Rasenmähern, Schlagbohrern usw. verboten.

Arbeitsgeräte

An Werktagen darf in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr Rasen gemäht, Löcher gebohrt, vertikutiert und mit der Kettensäge hantiert werden. Eine Mittagsruhe ist im Gegensatz zur Lärmschutzverordnung Hessen nicht vorgesehen. Auf besondere Bedürfnisse (Mittagsschlaf bei Rentnern und Kindern) Rücksicht genommen werden.

Laute Arbeiten

Extra Regelungen gibt es für Grastrimmer, Laubbläser, Freischneider usw. In Wohngebieten ist der Einsatz nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 17 Uhr möglich. Mittagsruhe ist zwischen 13 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten. Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen mit der Verordnungsnummer 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt.

Fahrzeuge

Verboten ist das unnötige laufen lassen von Motoren, egal ob PKW oder Zweiräder. Des Weiteren das warnfreie Abgeben von Schallzeichen, sprich hupen. Auf Lärm bei Be- oder Entladen ist zu verzichten. Gleiches gilt für das laute Schließen von PKW-Türen und Garagentore.

Ausnahmen

Generell darf Lärm in Notsituationen erzeugt werden. Firmen sind in ausgewiesenen Gewerbegebieten weitgehend unabhängig in der Lärmerzeugung. In Wohngebieten dürfen Gewerbebetriebe werktags im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ganztägig laute Arbeiten ausführen. Vorschriften zur Nachtruhe, sowie Sonn- und Feiertagsruhe, gelten weiterhin.