Seit 1960 existiert das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches strenge Vorschriften an die Beschäftigung von Jugendlichen anlegt. Grundsätzlich dürfen Unternehmen nur Jugendliche ab 15 Jahren anstellen, wenige Ausnahmen bestehen für einzelne Aufgaben wie das Verteilen von Zeitungen.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Eine Zusammenfassung
Vor allem die abweichenden Vorschriften für die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch verdienen Erwähnung. Minderjährige dürfen zum Beispiel höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten, zugleich müssen Arbeitgeber penibel die vorgegebenen Pausen einhalten. Arbeitet ein Jugendlicher mehr als sechs Stunden am Tag, darf er zwischendurch eine Stunde lang pausieren. Einsatzzeiten an Samstagen und Sonntagen sind meist ausgeschlossen. Nur in manchen Branchen wie im Gastgewerbe und in medizinischen Einrichtungen gibt es eine Erlaubnis. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem konkreten Alter. So liegt er für 15-Jährige bei 30 Werktagen jährlich, für 16-Jährige bei 27 Tagen. Einige Arbeiten dürfen Minderjährige nicht übernehmen. Dazu gehören die Arbeit im Akkord sowie gefährliche Tätigkeiten.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, Unternehmen können sich mit einem Bußgeld konfrontiert sehen. In schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das setzt eine fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit voraus. Details zu den möglichen Folgen finden sich in den Paragrafen 58 bis 60 des Gesetzes. Arbeitgeber sollten sich anwaltliche Hilfe suchen, wenn Angestellte oder Behörden entsprechende Vorwürfe erheben. Bestenfalls meiden sie jeglichen Vorwurf. Das realisieren sie mit einem professionellen Management. Mit einer Software für die Personalplanung lässt sich zuverlässig verhindern, dass Minderjährige zu lange arbeiten oder zu wenig Urlaub erhalten.
Webtipp zum Thema
- Auf gdabetriebsgruppe.netzwerkit.de finden Sie die ausführlichen Gesetzestexte zum Jugendarbeitsschutzgesetz
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