Lärmschutzgesetz – Niedersachsen schreibt keine einheitliche Mittagsruhe vor

Was erlaubt eigentlich die Lärmschutzverordnung in Niedersachsen, fragen sich die meisten Bürger, wenn der Nachbar mal wieder in den Mittagsstunden seinen Rasen mäht oder vom nahegelegenen Spielplatz lautes Kinderlachen herüber schallt. Viele gehen davon aus, dass solche Art von subjektiv empfundener Belästigung grundsätzlich verboten ist. Schließlich gibt es die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BimSchV). Und auf der fußt wohl auch das Lärmschutzgesetz in Niedersachsen. Was viele nicht wissen: Die Sache ist nicht ganz so einfach.

Bundesländer entscheiden

In der Tat bildet die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung, die auch Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung genannt, die rechtliche Basis beim Lärmschutz. Allerdings gab es 2006 eine Änderung im Grundgesetz. Seitdem sind die Bundesländer selbst für den sogenannten verhaltensbedingten Lärm, zu dem auch Rasenmähen, Balkonfeten und Kinderlachen gehören, zuständig. Weil die Lärmschutzverordnung in Niedersachsen erst Jahre später, genauer genommen im Jahr 2013, auf den Weg gebracht wurde, kümmerte sich im Bundesland Niedersachsen kaum mehr jemand um die Mittagsruhe. Mit der Folge, dass Rasen mähen und anderer Lärm auch in der Zeit zwischen 12 und 15 Uhr rechtlich nicht verboten war.

Kinderlärm ist immer erlaubt

Heute gibt es in Niedersachsen deshalb nur noch wenige Gemeinden mit einer verordneten Mittagsruhe. Die Lärmschutzverordnung von Niedersachsen bezieht sich in ihren Regeln ohnehin auf die BimSchV. Laut dieser Verordnung dürfen Maschinen und Geräte nicht an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen angeworfen werden. Eine Ruhezeit gibt es Werktags 20 Uhr am Abend bis 7 Uhr morgens. Was den Lärm von Kindern betrifft, gelten bundesweit einheitliche Regelungen. Demnach ist lautes Kinderlachen keine schädliche Umwelteinwirkung. Richtwerte beim Immissionsschutz dürfen nicht zu Beurteilung solcher Geräusche nicht herangezogen werden.

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