Betriebsratsgründung: Das sollten Sie zu Betriebsratswahlen in Unternehmen wissen

Der Betriebsrat hat die Aufgabe die Arbeitnehmerrechte eines Unternehmens zu vertreten. Viele Arbeitnehmer scheuen sich aber davor die Gründung eines Betriebsrats einzuleiten, weil sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht kennen.

Dabei ist die Gründung eines Betriebsrats ein Arbeitnehmerrecht und kann sogar zum besseren Betriebsklima beitragen.

Worauf also warten? Verbessern Sie das Klima in Ihrem Betrieb und gründen Sie einen Betriebsrat!

Damit Sie sich im Paragraphendschungel nicht verirren, haben wir die wichtigsten Fragen für Sie noch einmal zusammengefasst.

Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Betriebsratswahlen in Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Was ist ein wahlberechtigter Arbeitnehmer?

Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG:

  • Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb länger als einen Monat zur Arbeitsleistung überlassen wurden
  • Arbeitnehmer in Heim- oder Telearbeit, die hauptsächlich für den Betrieb tätig sind

Wer darf kandidieren?

Nach § 8 BetrVG dürfen Arbeitnehmer kandidieren, die:

  • wahlberechtigt sind und dem Betrieb länger als sechs Monate angehören
  • in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig sind

Besteht ein Betrieb noch keine sechs Monate, können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer kandidieren, die bei der Einleitung der Wahl dem Betrieb angehören.

Wie laufen Betriebsratswahlen ab?

Der Ablauf sowie die Fristen der Betriebsratswahl sind minutiös durch das BetrVG festgelegt.

10 Wochen vor der Wahl: Die Berufung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand wird in der Regel durch den amtierenden Betriebsrat berufen. Er muss aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen.
Seine erste Aufgabe ist es, die Betriebsratswahl einzuleiten und einen konkreten Termin für die Stimmabgabe festzulegen.

8 Wochen vor der Wahl: Das Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben enthält alle wichtigen Eckpunkte der Wahl. Zum Beispiel Ort, Zeit und Datum für die Wahl sowie einzuhaltende Fristen.

6 Wochen vor dem Tag Wahl: Veröffentlichung der Wählerliste

Die Wählerliste ist ein Verzeichnis mit allen wahlberechtigten Mitarbeitern. Sie muss für alle Mitarbeiter zugänglich sein. Sind die Daten der Wählerliste fehlerhaft oder unvollständig, können Arbeitnehmer die Liste binnen zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung anfechten.

7 Tage vor der Wahl: Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Die Kandidaten-Vorschläge für die Betriebsratswahl werden schriftlich und in Listenform beim Wahlvorstand eingereicht. Sie müssen sogenannte Stützunterschriften aufweisen, deren genaue Anzahl im § 14 (4) BetrVG festgelegt ist.

Am Tag der Wahl: Die Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann bei der BR-Wahl persönlich und in Ausnahmefällen per Brief erfolgen. Eine Briefwahl ist dann zulässig, wenn der Wahlvorstand diese für Betriebsteile anordnet oder ein Wahlberechtigter nachweislich nicht an der Wahl teilnehmen kann und Briefwahlunterlagen anfordert.

2 Wochen nach der Wahl: Frist zur Anfechtung

Nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse haben die Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit, um die Wahl beim zuständigen Arbeitsgericht anzufechten.

Das Wahlverfahren der Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen werden in der Regel als Listenwahlen durchgeführt. Dabei unterscheidet man das vereinfachte Wahlverfahren, das in Betrieben mit bis zu 50 Angestellten durchgeführt wird und das Wahlverfahren, das in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Anwendung findet.

Vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14a (1) BetrVG

Beim vereinfachten Wahlverfahren wird die Betriebsratswahl auf zwei Wahlversammlungen durchgeführt. Während der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge werden mündlich eingereicht. Auf der zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt und die Stimmen werden ausgezählt.

Wahlverfahren in Betrieben mit mehr als 100 Angestellten

In Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern findet die Betriebsratswahl nach Verhältniswahlrecht statt. Die Wahlvorschläge werden schriftlich und in Listenform beim Wahlvorstand eingereicht. Die Frist zur Einreichung beträgt zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahl.

Sonderregelung

Betriebe mit einer Angestelltenanzahl zwischen 51 und 99 können sich aussuchen, welches Wahlverfahren sie für ihre Betriebsratswahl anwenden wollen.

Die Online-Betriebsratswahl

Zwar sieht der Gesetzgeber die elektronische Stimmabgabe derzeit noch nicht per Gesetz vor, trotzdem hat die Online-Wahl einige Vorteile gegenüber der konventionellen Form der Stimmabgabe.

So wird bei einer Online-Wahl das Wahlmanagement vereinfacht, die Stimmzettel müssen nicht mehr durch den Wahlvorstand ausgezählt werden und auch die Wahlkosten werden durch die Möglichkeit der Online-Stimmabgabe gesenkt.

Auch die Stimmabgabe bei einer Online-Wahl erfolgt sicher und bequem. Die Arbeitnehmer können ihre Stimme von jedem webfähigen Endgerät aus abgeben und müssen ihren Arbeitsplatz so nicht mehr verlassen. Die Stimmabgabe ist auch für Mitarbeiter in Heimarbeit oder auf Dienstreise bequem möglich.

Aber nicht nur für die Betriebsratswahl ist die Online-Wahl eine vorteilhafte Alternative, auch Mitarbeiterbefragungen können online anonym und sicher durchgeführt werden.

Erfahren Sie hier mehr zu den Möglichkeiten der Online-Wahl und profitieren Sie vom effizienten Wahlmanagement.