Kinderlärm in den Ruhezeiten: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt beim Kinderlärm eine familienfreundliche Gesetzgebung und Rechtssprechung. 2011 hat der Bundestag im Bundesimmissionsschutzgesetz explizit festgehalten, dass es sich beim Kinderlärm um keine schädliche Umwelteinwirkung handelt. Auch viele Gerichte haben bisher zugunsten von Eltern entschieden. Allerdings gibt es Grenzen.

Kinderlärm während der Ruhezeiten

Besonders interessant ist ein Blick auf die Ruhezeiten. Diese legen die Bundesländer sowie die Kommunen fest, Vermieter können im Mietvertrag beziehungsweise der Hausordnung zusätzliche Ruhezeiten bestimmen. In fast allen Regionen umfassen die Ruhezeiten den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertage. Mancherorts kommt eine Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr hinzu. Auch in diesen Zeiten müssen Nachbarn und Vermieter üblichen Kinderlärm tolerieren. Dazu zählen Weinen, Schreien, Trampeln, Lachen und Singen. Niemand kann von Eltern verlangen, dass sie dieses normale Kinderverhalten unterbinden. Unterlassungsklagen durch Nachbarn und Kündigungen des Mietvertrags haben deshalb keine Chance auf Erfolg.

Grenzen der Toleranz

Betroffene von Kinderlärm müssen jedoch nicht alles hinnehmen, denn Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Wenn ein Kind beispielsweise mitten in der Nacht Schlagzeug spielt, geht das über den gewöhnlichen Kinderlärm hinaus. Die Erziehungsberechtigten müssen auch eingreifen, wenn ihr Nachwuchs am Sonntag zu laut Fußball spielt oder in zu heftiger Lautstärke Musik hört. Vielfach existieren bei dieser Frage Graubereiche, bei denen eine Klärung des Einzelfalls notwendig ist. So fehlen klare Altersgrenzen. Lärm durch einen Säugling oder ein Kleinkind beurteilen Richter selbstverständlich anders als Krach durch einen Jugendlichen – dazwischen finden sich aber zahlreiche Abstufungen.

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