Detaillierte Regelungen im Landesreisekostengesetz RLP (Rheinland-Pfalz)

Das Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz regelt umfassend die Dienstreisen von Landesbeamten. Erstens betrifft das grundsätzliche Aspekte wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine dienstliche Reise handelt. Zweitens stehen im Gesetzestext konkrete Zahlen zur Vergütung.

Grundlegende Bestimmungen für Dienstreisen

Eine Dienstreise liegt nur vor, wenn der Dienstherr sie anordnet oder genehmigt. Er muss hierbei die Notwendigkeit prüfen. Lässt sich die Aufgabe günstiger bewältigen, zum Beispiel per Telefon, hat dieser Weg Vorrang. Die Vergütung müssen Beamte schriftlich oder elektronisch beantragen und gegebenenfalls Kostennachweise einreichen. Für die Beantragung gilt eine Frist von sechs Monaten.

Unterschiedliche Vergütungen für Verkehrsmittel

Bei der Höhe der Vergütung kommt es auf das Verkehrsmittel an. Für Fahrten mit dem privaten PKW zahlt der Staat 15 Cent pro Kilometer. Handelt es sich um eine Reise aus einem triftigen Grund, steigt der Satz auf 25 Cent. Nimmt der Beamte einen anderen Dienstreisenden mit, sieht das Landesreisekostengesetz RLP eine Zulage von 2 Cent je Kilometer vor. Eine Entschädigung gibt es auch, wenn der Reisende eine umfangreiche dienstliche Ausstattung transportieren muss. Entscheiden sich Beamte für das Fahrrad, verbuchen sie eine Kilometer-Vergütung von 5 Cent. Davon sind Reisen mit der Bahn und dem Flugzeug zu unterscheiden, bei denen das Bundesland ausschließlich die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet. Im Flugzeug dürfen Dienstreisende nur Tickets für die günstigste Klasse erwerben. Bei Bahnreisen können sie in der 1. Klasse fahren, sofern die Reise mehr als drei Stunden dauert und das Ziel außerhalb von Rheinland-Pfalz liegt.

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