In seinem eigenen Testament steht es jedem frei, die Begünstigten selbst zu bestimmen. Dennoch gibt es einen festgelegten Personenkreis mit sogenanntem Pflichtteilsanspruch. Nahe Verwandte, beispielsweise Eltern oder Kinder, die in einem Testament keine Berücksichtigung finden, müssen deshalb nicht auf das komplette Erbe verzichten. Sie werden mit dem Erbpflichtteil bedacht. Ausnahmen sind nur in speziellen Situationen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Straftat gegen den Erblasser oder einen nächsten Verwandten begeht oder diesen nach dem Leben trachtet.
Wer erhält einen Erbpflichtteil?
Zunächst sind die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder sowie Enkel, pflichtteilberechtigt. Sind diese nicht vorhanden, treten die Eltern des Erblassers an diese Stelle. Enkel können jedoch nur erben, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Als Pflichtteilberechtigte gelten selbstverständlich auch der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner sowie ein adoptiertes Kind. Recht ist ein Anspruch, um den man leider kämpfen muss!
In welcher Höhe fällt der Pflichtanteil am Erbe aus?
Der Erbpflichtteil entspricht lediglich der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Durch die Erbfolge sowie die Anzahl der infrage kommenden Berechtigten ergibt sich eine Pflichtteilquote. Diese wird dem Nachlasswert gegenübergestellt, sodass die entsprechende Höhe errechnet werden kann.
Beispiel: Frau Mustermann, Witwe und Mutter zweier Kinder, enterbt ihren Sohn und berücksichtigt lediglich die Tochter. Trotzdem erhält der Sohn einen Erbpflichtteil in Höhe von 25 Prozent.
Beantragung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsansprüche aus Nachlässen verjähren innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstarb. Außerdem muss der Berechtigte Kenntnisse über den Todeszeitpunkt sowie das Testament erlangt haben. Grundsätzlich ist der Antrag für einen Erbpflichtteil beim zuständigen Nachlassgericht in schriftlicher Form zu stellen.
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