Unter Selbstkontrahierung verstehen Rechtsexperten eine Form des Insichgeschäfts, bei dem der Akteur ein Rechtsgeschäft mit sich selbst eingeht. Selbstkontrahierend wird dieses Geschäft, wenn die betreffende Person nicht selbst aktiv, sondern von einer anderen Person, beispielsweise einem Bevollmächtigten oder einem gesetzlichen Vormund vertreten und dadurch benachteiligt wird. Solche Geschäfte sind laut § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches verboten.
Beispiel für selbstkontrahierende Geschäfte
Ein klassisches Beispiel für Selbstkontrahierung wäre die finanzielle Benachteiligung einer pflegebedürftigen Person durch ihren gesetzlichen Betreuer, der Schmuck oder andere Wertgegenstände aus dem Besitz dieser Person an sich selbst verkauft. In diesem Fall befindet sich der gesetzliche Betreuer in dem in § 181 des BGB bezeichneten Interessenkonflikt: Sein Interesse als Betreuer gilt dem Wohl der betreuten Person. Sein Interesse als Käufer des Schmucks hingegen gilt seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Diese beiden Interessen sind nicht miteinander zu vereinbaren und entsprechende Geschäfte sind daher nicht erlaubt.
Ausnahmen von der Regel
Eine Ausnahme zu § 181 sind Geschäfte, mit denen eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Beispielsweise wenn sich der Berufsbetreuer vom Konto des Betreuten den ihm zustehenden Lohn überweist. Auch Geschäfte, bei denen die Eltern eines Minderjährigen an seiner Statt ein Rechtsgeschäft eingehen, das er aufgrund seines Alters nicht ausführen kann, das für ihn aber von Vorteil ist, erfüllen nicht die Merkmale für Selbstkontrahierung. Beispielsweise wenn Eltern ihrem minderjährigen Sohn eine Immobilie überschreiben und dabei sowohl als Schenker als auch als Vertreter des Empfängers auftreten.
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