Wichtige Regeln beim Praxisübernahmevertrag

Der Praxisübernahmevertrag ist von existenzieller Bedeutung, sowohl für den Verkäufer der Praxis als auch für ihren Erwerber. Für den Veräußerer ist die Übergabe der Praxis ein wichtiger Bestandteil der Alterssicherung. Der Erwerber braucht eine Praxis, weil sie, wie etwa im Bereich der zahnärztlichen Versorgung, oft die einzige Chance ist, die Zulassung für eine vertragsärztliche Versorgung zu erhalten. Beide Parteien müssen in dem Vertrag zur Praxisübernahme Anforderungen des Kaufrechts, des ärztlichem Zulassungsrecht und andere arztrechtliche Besonderheiten unter einen Hut bringen.

Das gehört zum Vertragsgegenstand

Gegenstand eines Vertrages ist immer die Übernahme der Arztpraxis und nicht die Übernahme ärztlichen Zulassung. Denn diese ist an eine Person gebunden und darf nicht veräußert werden. Im Vertrag muss der Zeitpunkt der Übernahme festgelegt werden. Für das Inventar sollte es eine eigene Inventarliste geben. Auf diese Liste kann der Vertrag Bezug nehmen. Ausgeschlossen werden sollte die Haftung des Verkäufers für Mängel am Inventar.

Die Daten der Patienten

Der Praxisübernahmevertrag muss regeln, dass der Käufer Eigentümer der Patientenkartei wird. Dafür muss unbedingt eine Einverständniserklärung von jedem der betroffenen Patienten eingeholt werden. Der Vertrag sollte einen Passus enthalten, dass der neue Besitzer sich verpflichtet, die vollständige Kartei innerhalb der in den ärztlichen Berufsordnungen vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für den Verkäufer kostenlos aufzubewahren.

Verantwortung für das Personal

Der Erwerber einer Praxis tritt nach Paragraph 613a BGB in alle Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Das sollte auch im Praxisübernahmevertrag noch einmal festgehalten sein. Separat aufgelistet werden sollte jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Nicht zuletzt sollte der Vertrag eine Regelung darüber enthalten, wie mit den Honorarforderungen verfahren wird, die bereits zum Zeitpunkt der Praxisübergabe bestehen. Sie können sowohl vom Praxisverkäufer eingezogen als auch dem Erwerber zugerechnet werden.

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